Bundesweite BAFA E-Lastenrad Förderung für Gewerbe
Von: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Zeitraum: 01.03.2021 bis 29.02.2024
Förderhöhe: 25%, maximal 2.500 € für gewerbliche E-Cargobikes und E-Anhänger mit Pedelec25 E-Antrieb.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl des passenden Lastenrads, unterstützen Sie bei allen Fragen zur Lastenfahrrad Förderung und helfen Ihnen, wenn Sie einen Antrag auf Förderung stellen möchten.
Melden Sie sich dazu einfach über das Kontaktformular
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften)
- freiberuflich Tätige
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (ausgenommen: Volkshochschulen)
- Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie deren Träger
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
- rechtsfähige Vereine und Verbände
Nicht antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Unternehmen, die bereits eine Förderung für 100 elektrisch betriebene Lastenfahrräder und/oder Anhänger (Schwerlastfahrräder) nach Maßgabe der Kleinserien-Richtlinie erhalten haben
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung von E-Schwerlastenfahrräder und Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr.
Förderfähig sind Investitionen für die Anschaffung von
- elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder,
- Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
- Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.
Bei Gespannen mit einem nicht-motorisierten Lastenfahrrad oder Lastenanhänger muss das Gesamttransportvolumen des Gespanns mindestens 1 m³ erreichen.
Die Nenndauerleistung der elektronischen Antriebsunterstützung darf höchstens 0,25 kW aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Einsetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.
Andernfalls handelt es sich um ein nicht förderfähiges, zulassungspflichtiges Kraftrad (siehe § 1 StVG).
Nicht förderfähig sind:
- Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport / Kindertransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
- Fahrräder und Anhänger, die als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z.B. Getränkeverkauf) oder als Werbe- bzw. Informationsstand genutzt wird,
- die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung / Weitergabe der Schwerlastfahrrädern an Dritte
- die Nachrüstung von Lastenfahrrädern und -anhängern mit Elektromotoren durch Dritte (z.B. Händler oder Werkstätten)
- der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Schwerlastfahrräder und Lastenanhänger sowie neuer Lastenfahrräder und Anhänger mit überwiegend gebrauchten Bauteilen und Ausgaben für gebrauchte Bauteile oder Aufbauten eines Lastenfahrrads, -anhängers oder Gespanns,
- Prototypen und Sonderanfertigungen sowie Lastenfahrräder und Anhänger, die Prototypen oder Sonderanfertigungen enthalten,
- Ausgaben für optische Anpassungen (z.B. Sonderlackierung und Folien/Beklebungen),
- Eigenleistungen des Antragstellers und
- Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge (gem. § 1 Abs. 1 u. 2 StVG)
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung).
Der Förderbetrag wird anhand der förderfähigen Investitionskosten bzw. der Anzahl der beantragten Lastenfahrräder, -anhänger und Gespanne ermittelt:
Fördersätze:
25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, -anhänger oder Gespann.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das auf dieser Webseite veröffentlichte elektronische Antragsformular.
Insgesamt muss ein vollständiger Antrag folgende Dokumente enthalten:
- Händlerangebot für das zu fördernde E-Lastenrad
- vollständig ausgefülltes elektronisches Antragsformular
- Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzung gem. Ziffer 2 der Kleinserien-Richtlinie in Form eines Produktdatenblattes, aus dem das Transportvolumen und die Nutzlast eindeutig hervorgehen
- Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben, die der Druckquittung des Antrags nach Absendung auf der letzten Seite beiliegt
Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der Angaben der elektrischen Leistung sowie ggf. den erwarteten Ausgaben und den in der Richtlinie unter Ziffer 5 genannten Fördersätzen festgesetzt.
Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids sind nachträgliche Änderungen der Angaben nur innerhalb eines Monats möglich.
Quelle: BAFA